AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Fitnessstudio Avangard8


§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Abschlüsse von Mitgliedsverträgen zwischen dem Kunden (im Folgenden auch „Kunde“ oder „Mitglied“) und der Frankenpower Fitness GmbH & Co KG (im Folgenden auch „Avangard8“), soweit keine andere schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Die Angebote von Avangard8 richten sich ausschließlich an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

(2) Vertragspartner ist die

Frankenpower Fitness GmbH & Co KG
Daimlerstraße 8
91301 Forchheim
Tel.: 09191 / 34168-0
E-Mail: kontakt@avangard8.de

Geschäftsführer: Michael Zentgraf
Register: HRB 12331, Amtsgericht Bamberg



§ 2 Vertragsabschluss, Online Antrag

(1) Der Vertrag über die Mitgliedschaft kommt im Studio Avangard8 durch Unterschrift des Mitglieds zustande.

(2) Für eine schnellere Bearbeitung können Mitgliedsanträge auch über das Online-Antragsformular unter www.avangard8.de oder unter Verwendung einer vom Avangard8 vorgegebenen App eingereicht werden. Hierfür gelten die folgenden Regelungen:

1. Die Darstellung der Mitgliedschaft-Tarife auf der Website von Avangard8 stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Übermittlung eines Mitgliedsantrags durch den Kunden dar. Nach Auswahl des Tarifs und vor Übermittlung des Mitgliedsantrags hat der Kunde die Möglichkeit, die von ihm angegebenen Daten und/oder den ausgewählten Tarif zu ändern bzw. zu korrigieren. Nach Klick auf den Button „Kostenpflichtig Vertrag abschließen“ wird der verbindliche Antrag des Kunden auf Abschluss einer Mitgliedschaftsvereinbarung an Avangard8 übermittelt. Der Eingang des Antrags wird dem Kunden durch eine automatisierte E-Mail bestätigt (Eingangsbestätigung), die jedoch keine Vertragsannahme darstellt.

2. Avangard8 bestätigt die Mitgliedschaftsvereinbarung durch Zusendung der Vertragsunterlagen. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt der Tag der Zusendung der Vertragsunterlagen durch Avangard8. Avangard8 ist berechtigt, den Antrag ohne Angabe von Gründen in Textform abzulehnen.

3. Avangard8 ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss den Vertrag in Textform zu widerrufen, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben ist; ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht z.B., wenn ein zuvor bestehender Mitgliedsvertrag des Mitglieds mit Avangard8 aufgrund eines Zahlungsverzuges oder einer anderen Vertragsverletzung des Mitglieds durch Avangard8 gekündigt wurde.

Für das Mitglied gilt das gesetzliche Widerrufsrecht, über welches es bei Vertragsabschluss gesondert belehrt wird.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung vertragsrelevanter Daten (Name, Adresse, Bankverbindung etc.) unverzüglich mitzuteilen. Durch schuldhafte Unterlassung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Mitglieds.

(4) Um im Avangard8 trainieren zu dürfen, muss das 13. Lebensjahr vollendet sein und die Erziehungsberechtigten ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben auch zum Training ohne Begleitung. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres darf im Avangard8 ohne Aufsicht eines Erziehungsberechtigten trainiert werden, wenn ein Erziehungsberechtigter die schriftliche Genehmigung hierzu erteilt hat.



§3 Vertragsdauer

(1) Die Erstlaufzeit des Mitgliedschaftsvertrags beträgt 1, 12 oder 24 Monate je nach individueller Vereinbarung. Laufzeitbeginn ist der Tag des Vertragsabschlusses bzw. Trainingsbeginn.

(2) Die Mitgliedschaft verlängert sich nach Ablauf der Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit. Nach Ablauf der Erstlaufzeit haben beide Parteien die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Die Vertragskonditionen nach Ende der Erstlaufzeit sind wie folgt:

1. Die bei Monatsverträgen vereinbarten Leistungen werden unverändert fortgeschrieben.

2. Bei 12 und 24 Monatsverträgen ändern sich die Vertragskonditionen, wenn nicht innerhalb von zwei (2) Wochen ein neuer 12 oder 24 Monate gültiger Vertrag abgeschlossen wird. Die dann gültigen Vertragskonditionen entsprechen dem eines ein (1) Monat gültigen Vertrages mit den bisher vereinbarten Modulen.



§ 4 Kündigung durch Avangard8

(1) Avangard8 hat die Möglichkeit den Vertrag ordentlich mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen.

(2) Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, so berechtigt dies Avangard8, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

(3) Eine Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(4) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält es sich Avangard8 ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.

(5) Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund durch Avangard8 wird der gesamte Mitgliedsbeitrag inkl. Pauschalen sofort zur Zahlung fällig.



§ 5 Kündigung durch das Mitglied

(1) Das Mitglied hat die Möglichkeit einen Vertrag mit einer Erstlaufzeit von einem (1) Monat ordentlich mit einer Kündigungsfrist von fünf (5) Werktagen zum Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen.

(2) Das Mitglied hat die Möglichkeit einen Vertrag mit einer Erstlaufzeit von 12 oder 24 Monaten ordentlich mit einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen.

(3) Das Mitglied ist insbesondere unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:

1. Bei Eintritt einer Schwangerschaft.

2. Bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die fortgesetzte Nutzung der Angebote des Avangard8 unmöglich oder genesungsschädlich wäre. Sofern die Nutzung einzelner, nicht gänzlich unwesentlicher Teile (beispielsweise Wellnessbereich, Kursangebote oder einzelne Gerätegruppen) möglich bleibt, ist eine außerordentliche Kündigung unzulässig.

3. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes des Mitglieds an einen Ort, der mehr als 50 km vom Avangard8 entfernt liegt.

Bei einer außerordentlichen Kündigung durch das Mitglied wird der gesamte Mitgliedsbeitrag inkl. Pauschalen sofort zur Zahlung fällig.

(4) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 u. 2 wird die Kündigung nur wirksam, wenn zusätzlich zu der Kündigung ein Attest eines unabhängigen Facharztes des jeweils betroffenen Fachgebietes, das die Erkrankung oder Schwangerschaft bestätigt, beim Avangard8 im Original eingereicht wird. Bei einer Kündigung nach Abs. 5 Nr. 3 sind eine Ab- und Anmeldebestätigung der Gemeinde bzw. Stadt mit der Kündigung vorzulegen.

(5) Eine Kündigung des Mitglieds, gleich aus welchem Grund, muss dem Avangard8 in Schriftform und im Original per Post als Einwurfeinschreiben zugehen. Kündigungen in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per Fax ist nicht wirksam.



§ 6 Stilllegung eines Vertrages

(1) Jedes Mitglied hat das Recht seinen Vertrag stillzulegen.

(2) Die Frist für die Einreichung einer Stilllegung beträgt zehn (10) Werktage zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Die Einreichung erfordert die Schriftform. Hierzu ist das Stilllegungsformblatt zu verwenden.

(3) Eine Stilllegung kann immer nur in vollen Monaten erfolgen. Eine Erstattung bereits abgerechneter Monate ist nicht möglich.

(4) Für die Dauer der Stilllegung des Vertrages fällt eine monatliche Stilllegungsgebühr in Höhe von 19,99 Euro an. Eine vertraglich vereinbarte Nebenkosten-, Service-, Wartungs- und/oder Energiepauschale wird in der Stilllegungszeit nur zur Hälfte verrechnet.

(5) Ein 12 oder 24 Monatsvertrag kann kostenlos vier Wochen stillgelegt werden. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die stillgelegte Zeit. Für jede Stilllegung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10, – Euro erhoben.



§ 7 Preise und Konditionen

(1) Die Kosten für eine Mitgliedschaft richten sich nach den vertraglich gewählten Modulen, der gewählten Laufzeit und den vereinbarten Pauschalen.

(2) Vereinbarte Monatsbeiträge werden jeweils am 01. oder 15. des Monats im Voraus fällig und eingezogen. Die Kosten für das einmalige Startpaket sowie die einmaligen Kosten für den Zugangstransponder werden mit dem ersten Monatsbeitrag nach der Anmeldung fällig. Eine vertraglich vereinbarte halbjährliche Pauschale z.B. Service- bzw. Wartungspauschale wird zum ersten Mal fällig mit dem ersten auf die Anmeldung folgenden Mitgliedsbeitrag; anschließend wird diese jeweils alle 6 Monate fällig. Bei monatlich kündbaren Verträgen wird diese Pauschale monatlich anteilig fällig. Ein gezahlter halbjährlicher Betrag wird bei Kündigung anteilig rückerstattet.

(3) Zur Deckung von außergewöhnlichen Heizkosten, Warmwasserkosten und Stromkosten kann Avangard8, unabhängig von der Vertragsart, jederzeit individuelle Kostensteigerungen an die Mitglieder weitergeben. Avangard8 kann dies in geeigneter Form z.B. einer Energiepauschale tun. Die Energiepauschale kann entsprechend der energiewirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.

(4) Avangard8 behält sich das Recht vor die Konditionen von 1, 12 und 24 Monate gültigen Verträgen auch innerhalb der vereinbarten Laufzeit anzupassen, ohne dass dadurch der Vertrag unwirksam wird.

(5) Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, so ändern sich auch die monatlichen Kosten der Mitgliedschaft.

(6) Bei Rücklastschriften trägt das Mitglied die Gebühren im vollen Umfang, mindestens jedoch eine Pauschale in Höhe von 10, – Euro.

(7) Nicht genutzte Leistungen werden von Avangard8 nicht rückerstattet.



§ 8 Nutzung des Studios

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung des gesamten Sport- und Fitness-Studio-Bereichs einschließlich der Sanitäranlagen (WC, Dusche) nebst Wellnessbereich während der offiziellen Öffnungszeiten, entsprechend der abgeschlossenen Mitgliedschaft und den vertraglich gewählten Modulen. Weitere Leistungen können gemäß jeweils aktuellem Angebot und Preisen zugebucht werden.

(2) Dienstleistungen, die zur Benutzung der Fitnessstudioeinrichtungen erforderlich sind (insbes. Gerätebetreuung) sind von dem monatlichen Mitgliedsbeitrag mit umfasst. Zusätzliche individuelle Betreuung kann im Fitness-Studio erfragt werden.

(3) Der monatliche Mitgliedsbeitrag berechtigt nur zur Nutzung der vertraglichen gewählten Module.
Für einzelne zusätzliche Veranstaltungen (z.B. Sonderkurse, Outdoorevents, Sportseminare, Sonderseminare) können je nach Mitgliedschaftsmodell zusätzliche Gebühren anfallen. Auf derartige Zusatzgebühren wird bei Ankündigung eines solchen Kurses gesondert hingewiesen.

(4) Avangard8 behält sich vor, zumutbare Änderungen von Öffnungszeiten und Angebot vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für kurzfristige Schließungen und Teilschließungen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten. Ein Leistungsausfall oder eine Leistungseinschränkung bei externen Versorgungsunternehmen wie z.B. Stadtwerke oder Internet-Anbieter, der vorübergehender oder nicht nur vorübergehender Natur ist, begründet keine Unmöglichkeit der Leistung, solange Avangard8 weiterhin Leistungen anbietet.

Wird der Zugang zum Fitnessstudio für das Mitglied durch gesetzliche Änderung beschränkt, ist eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages nicht schon damit begründet, dass der Grund der geltenden Beschränkung aus der Sphäre des Mitglieds herrührt, zum Beispiel wenn der Zugang zum Avangard8 nur mit besonderem Nachweis gestattet ist. Dies gilt auch für beantragte Stilllegungszeiten.

(5) Avangard8 garantiert nicht, dass dem Mitglied zu jeder Zeit alle gewünschten Geräte oder Plätze in Kursen zur Verfügung stehen. Es werden lediglich so viele Geräte und Kursplätze vorgehalten/bereitgestellt, dass im Rahmen einer üblichen Auslastung des Fitness-Studios eine Nutzung ohne unzumutbare Wartezeit möglich ist.

(6) Bei Nutzung des Fitness-Studio unterliegt das Mitglied der im Avangard8 geltenden Hausordnung, die Bestandteil des Mitgliedsvertrages ist. Die Hausordnung beinhaltet Regelungen über Bekleidung, Gerätenutzung, Nutzungszeiten und Verhalten im Wellnessbereich. Für die Nutzung des Wellnessbereiches gilt zusätzliche eine spezielle Saunaordnung.

Bei Nichtbeachtung der Hausordnung bzw. Saunaordnung durch das Mitglied kann das Studio das Mitglied verwarnen, vom Studio ausschließen, die Mitgliedschaft kündigen oder den Mitgliedsantrag nicht annehmen.

(7) Kundenparkplätze, die vom Studio zur Verfügung gestellt werden, dürfen vom Mitglied ausschließlich während der Anwesenheit im Studio genutzt werden. Das Studio behält sich bei über diese Zeit hinaus belegten Parkplätzen das kostenpflichtige Abschleppen des PKW vor. Bei vollständiger Auslastung der Parkkontingente oder sonstigen Kapazitätseinschränkungen bis hin zum dauerhaften Wegfall der Parkmöglichkeiten, besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz und kein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft.

(8) Die mit der Mitgliedschaft erworbenen Nutzungs- und Teilnahmerechte sind nicht auf Dritte übertragbar. Eine Übertragung der gesamten Mitgliedschaft auf einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Avangard8 möglich.

(9) Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten von Trainingsdienstleistungen im Studio ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.



§ 9 Zugangsberechtigung zum Studio

1) Das Mitglied ist nur dann zur Nutzung des Fitness-Studio Avangard8 berechtigt, wenn es sich bei Zutritt durch seinen Zugangstransponder ausweisen kann. Zugang kann nur während der offiziellen Öffnungszeiten erfolgen, welche im Fitnessstudio bzw. auf der Webseite des Fitnessstudios bekanntgegeben sind.

(2) Das Mitglied verpflichtet sich Avangard8 gegenüber den ihm ausgehändigten persönlichen Zugangstransponder nur höchstpersönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Das Mitglied verpflichtet sich weiterhin, jeden Verlust des Zugangstransponders unverzüglich schriftlich Avangard8 zu melden.

(3) Bei Verlust des Zugangstransponder wird auf Kosten des Mitglieds Ersatz beschafft. Die Kosten betragen 29,90 EUR für einen neuen Zugangstransponder.

(4) Nutzt eine dritte Person unbefugt die den Zugangstransponder des Mitglieds und ist diese Nutzung darauf zurückzuführen, dass diese Gegenstände dem Dritten durch das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig überlassen worden sind oder dass das Mitglied einen Verlust der Gegenstände nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat, so ist das Mitglied verpflichtet, für jede Nutzung des Fitnessstudios durch den Dritten einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30,- EUR pro Tag zu zahlen. Weist das Mitglied nach, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, reduziert sich der Schadensersatz auf den nachgewiesenen Betrag. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch Avangard8 bleibt unberührt.



§ 10 Begleitpersonen / Verzehr mitgebrachter Getränke und Speisen

(1) Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nicht gestattet. Soweit im Fitness-Studio eine Kinderbetreuung angeboten wird, ist Kindern nur der Aufenthalt in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten und nicht in dem Fitness- bzw. Wellnessbereich gestattet.

(2) Der Verzehr mitgebrachter Getränke und Speisen ist nicht gestattet.

(3) Jedes Mitgliedschaftsmodell enthält eine „Wasserflat“ die dem Mitglied während des Aufenthaltes eine physiologische Flüssigkeitsversorgung ermöglicht. Sollte das Mitglied aus medizinischen Gründen darüber hinaus eine besondere Versorgung benötigen, so ist dies Avangard8 unter Nachweis des Bedürfnisses (ärztliches Attest o.ä.) schriftlich mitzuteilen. Die Kosten der besonderen Versorgung werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.



§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Avangard8 haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Avangard8, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht von Avangard8 zählt insbesondre aber nicht ausschließlich die fortlaufende Bereitstellung der in § 8 des Vertrages genannten Einrichtungen.

(2) Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Fitness-Studio zu bringen. Von Seiten Avangard8 werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Eine Haftung für den Verlust der Beschädigung mitgebrachter Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird nicht übernommen, es sein denn, der Verlust oder die Beschädigung ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Avangard8 zurückzuführen.



§ 12 Forderungsabtretung

(1) Avangard8 ist berechtigt, seine Forderungen aus dem Mitgliedsvertrag an den in dem Mitgliedsvertrag unter der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates bezeichneten externen Dienstleister abzutreten und den Forderungseinzug auf den betreffenden Dienstleister zu übertragen.

(2) Avangard8 ist berechtigt offene Forderungen an eine externe Inkassofirma wie z.B. die Creditreform Bayreuth abzutreten.



§ 13 Zustimmung zur Datenerhebung und
Datenverwertung

(1) Avangard8 erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Mitglied im Rahmen der Anmeldung angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E-Mailadresse, Bankverbindung.

(2) Zudem werden bei Betreten des Fitness-Studios die auf dem Chiparmband gespeicherte Mitgliedsnummer sowie das Datum und die Uhrzeit erfasst. Avangard8 speichert diese Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sie dienen ausschließlich der Überwachung unbefugter Nutzungen und werden sonst in keiner Weise verwendet oder Dritten zugänglich gemacht

(3) Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Vertrags erhobenen Mitgliedsdaten erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird Avangard8 hierfür gesondert eine Einwilligung bei dem Mitglied einholen. Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung über die Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise von Avangard8 verwiesen.

(4) Sie haben jederzeit ein Widerrufsrecht hinsichtlich einer erteilten Einwilligung zur Datennutzung. Es steht Ihnen außerdem jederzeit frei, alle Daten einzusehen oder löschen zu lassen, zu deren Aufbewahrung Avangard8 nicht gesetzlich verpflichtet sind.



§ 14 AGB Änderung

(1) Avangard8 ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.

(2) Eine Änderung wird nur durchgeführt, wenn triftige Gründe wie z.B. neue technische Entwicklungen, eine Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage oder gleichwertige Gründe vorliegen. Das Mitglied wird in Textform (E-Mail, Brief) einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung über diese informiert. Die Änderung wird Bestandteil des Vertrags, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, beginnend mit der Mitteilung über die Änderung der AGB, widerspricht. Über das Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterbleibenden Widerspruchs wird das Mitglied mit der Mitteilung der AGB-Änderung informiert. Erklärt das Mitglied den Widerspruch gegen die AGB-Änderung, ist Avangard8 berechtigt, den Mitgliedsvertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Widerspruchs außerordentlich zu kündigen.



§ 15 Sonstiges

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden.

(4) Jede Änderung eines Mitgliedsvertrages bedarf der Schriftform.

(5) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, wenn ein Teil einer Bestimmung unwirksam und der restliche Teil wirksam ist.

(6) Avangard8 ist nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung und § 36 VSBG vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

Avangard8 nimmt an Streitbeilegungsverfahren nicht teil.



(Stand: 01. Januar 2023)